Der amtliche (empfohlen) Sporthochseeschifferschein berechtigt zum Führen von Segel- und Motoryachten in der weltweiten Fahrt.
Voraussetzungen
Mindestalter 18 Jahre. Nachweis von 1000 sm auf Yachten als Wachführer nach Besitz des Sportseeschifferscheines
Inhalte des Lehrgangs
Der Kurs baut auf dem Wissen des Sportseeschifferscheines auf und wird ausschließlich ergänzt durch die Bereiche Astro-Navigation und Wetterkunde-Teilbereiche und vervollständigt das Radar-Plotting-Verfahren.
Astronomische Navigation
- Ortsbestimmung durch Astro-Navigation
- Zeit und Zeitbestimmung
- Koordinatensystem des Himmels
- Koordinatensystem des Horizontes
- Kombination der Koordinatensysteme – Sphärisch-Astronomisches Grunddreieck
- Höhendifferenzverfahren
- Rechnerisches Koppeln
- Großkreisnavigation
- Sternenhimmel
-
Sextant
Wetterkunde
- Planetarisches Windsystem/Meeresströme/Tropische Wirbelströme/Auswertung von Seewetter-Informationen/Metereologische Navigation
Die nächsten Prüfungstermine
Die Prüfungen erfolgen nach Terminplan durch die zuständige Prüfungskommission
Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung nach Nummer 4.2 der Durchführungsrichtlinien umfasst folgende Teilprüfungsfächer:
1 Teilprüfungsfach Navigation (maximal erreichbare Punktzahl: 60)
1.1 Reiseplanung (Terrestrische Navigation unter Berücksichtigung von Gezeiten in europäischen Gewässern und unter Berücksichtigung von Kapitel V des Interna- tionalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS))1.2 Koppelnavigation; Berücksichtigung von Meeresströmen
1.3 Astronomische Navigation
1.3.1 Grundbegriffe: Koordinatensysteme am Himmel, Gestirnsarten
1.3.2 Die Zeit (Zeitbegriffe, Zeitmesser, Zeitrechnungen)
1.3.3 Nautisches Jahrbuch
1.3.4 Sextant
1.3.5 Auswertung von Gestirnsbeobachtungen (Sonne, Mond und Planeten)
1.3.6 Astronomische Schiffsortsbestimmungen
1.3.7 Ort aus zwei oder mehreren Höhen, mit und ohne Versegelung
1.3.8 Astronomische Kompasskontrolle
1.4 Elektronische Navigation
1.4.1 Satellitengestütztes Funknavigationsverfahren (z. B. GPS): Wirkungsweise, Ver- fügbarkeit, Zuverlässigkeit
1.4.2 Radar: Wirkungsweise, Darstellung von Radarzielen, Auflösungsvermögen, See- gangs- und Regenenttrübung, Reichweiten, Störung des Radarbildes, Zuverläs- sigkeit
1.4.3 Zusammenwirken elektronischer Navigationsgeräte (NMEA Schnittstelle), Mög- lichkeiten und Risiken
1.4.4 Elektronischer Kartenplotter, elektronische Seekarte (ECDIS = Electronic Chart Display and Information System)
1.4.5 Aufbau und Gebrauch des automatischen Identifikationssystems AIS
2 Teilprüfungsfach Schifffahrtsrecht (maximal erreichbare Punktzahl: 40)
2.1 Kollisionsverhütungsregeln (KVR) in der jeweils geltenden Fassung einschließ- lich Radarplotten
2.2 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung (§§ 1 bis 35, 37) und nationale Ergänzungsvorschriften soweit die Sportschifffahrt betroffen ist; Hinweis auf nationale Ergänzungsvorschriften anderer Staaten zu den KVR
2.3 Umweltschutz (MARPOL-Übereinkommen: Sondergebiete, Protokoll I; Helsinki- Übereinkommen)
2.4 Seerechtsübereinkommen (Rechtsstellung des Schiffes in internationalen und nationalen Gewässern und Häfen, völkerrechtliche Einteilung der Gewässer, Ho- he See, staatliche Hoheitsgewalt), Wiener Übereinkommen über den Drogen- handel, Verhalten bei Gewaltakten auf See und bei Einschleichern
2.5 Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem
3 Teilprüfungsfach Wetterkunde (maximal erreichbare Punktzahl: 40)
3.1 Planetarisches Windsystem
3.2 Zyklonen, Antizyklonen
3.3 Tropische Wirbelstürme
3.4 Außergewöhnliche Wetterlagen
3.5 Meereskunde: Seegang, Meeresströme
3.6 Auswerten von Wettermeldungen, von Wetterkarten und Pilot Charts
4 Teilprüfungsfach Handhabung von Yachten (mündliche Prüfung)
4.1 Organisatorische, technische und seemännische Aspekte der Führung von Yachten (z. B. Reiseplanung, Notfallplanung und –maßnahmen, Manövrieren, Technik an Bord)
4.2 Fahren in schwerem Wetter
4.3 Verhalten in wirbelsturmgefährdeten Gebieten