Brauche ich ein Sprechfunkzeugnis?

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Im Rahmen der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 ist unter anderem die Sportseeschifferscheinverordnung geändert worden und durch den neuen Absatz 7 ersetzt:

„Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) , das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) oder ein anderes nach der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.“

Häufig gestellte Fragen:

  1. Frage: „Gilt die neue Regelung für alle Sportfahrzeuge mit Seefunkanlagen?“

    Ja, uneingeschränkt.

  2. Frage: „Fallen „Charteryachten“ auch unter die neue Regelung?“

    Ja. Bei Sportfahrzeugen über 12 Meter, die für „gewerbliche Zwecke“ eingesetzt werden, besteht ohnehin schon eine Ausrüstungspflicht mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am Weltweiten Seenot und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Der Schiffsführer muss somit Inhaber eines ausreichenden Funkbetriebszeugnisses sein.

  3. Frage: „Muss immer der Schiffsführer über ein ausreichendes Seefunkzeugnis verfügen oder genügt es auch, wenn eine andere Person an Bord ist, die ein Seefunkzeugnis besitzt, das für die Bedienung der Seefunkanlage ausreicht?“

    Der Schiffsführer muss Inhaber eines ausreichenden Seefunkzeugnisses sein – egal wer sonst noch an Bord ist und ebenfalls ein Funkzeugnis besitzt.

  4. Frage: „Genügt es, wenn die Seefunkanlage an Bord eines Sportfahrzeugs ausgeschaltet bleibt, weil der Führer des Sportfahrzeugs über kein oder nur über ein unzureichendes Seefunkzeugnis verfügt?“

    Es genügt nicht, dass die Seefunkanlage ausgeschaltet bleibt. Sie muss von Bord genommen werden und die Frequenzzuteilungsurkunde muss an die Bundesnetzagentur – früher Regulierungsbehörde (Reg TP) – zurückgegeben werden. Der Verzicht auf eine Seefunkanlage bedeutet in jedem Fall einen Sicherheitsverlust, der keinesfalls in Kauf genommen werden sollte. Besser ist es immer, ein ausreichendes Funkbetriebszeugnis zu erwerben.

    Die EU-Kommission hat 2003 entschieden, dass auch Funkanlagen auf Schiffen, die nicht dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegen, so auszulegen sind, dass eine fehlerfreie Funktion auf See sichergestellt ist. Dies bedeutet, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle (!) betrieblichen Anforderungen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllt sein müssen und dass eine „klare und stabile Kommunikation …“ sichergestellt sein muss.

    Beim Kauf einer Seefunkanlage ist daher stets darauf zu achten, dass diese die Forderungen der Entscheidung (2004/71/EG) erfüllt. Andernfalls erteilt die Bundesnetzagentur keine Frequenzzuteilung zum Betrieb der Seefunkstelle.

Diese Informationen wurden durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegeben in Zusammenarbeit mit der Fachstelle der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken (FVT), der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, dem Deutschen Segler-Verband e. V. (DSV) und dem Deutschen Motoryachtverband e. V. (DMYV)
Sprechfunk Binnen (UBI)
Sprechfunkzeugnis
Sprechfunkzeugnis Binnen (UBI)

Termine & Buchung ab September 2024

Sprechfunk See (SRC)
Sprechfunkzeugnis
Sprechfunkzeugnis See SRC

Termine & Buchung ab September 2024

Sprechfunk-Kombi (UBI + SRC)
Sprechfunkzeugnis
Sprechfunkzeugnis UBI und SRC

Termine & Buchung ab September 2024

Sprechfunk See (LRC)
Sprechfunkzeugnis
Sprechfunkzeugnis See LRC

Termine & Buchung ab September 2024



Unsere Bootsführerscheine auf einem Blick

Sportbootführerschein
Binnen Segeln/Motor
Sportbootführerschein Binnen Motor

Der amtliche Sportbootführerschein für Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel & Motor.

Sportbootführerschein
Binnen Motor
Sportbootführerschein Binnen Motor

Amtlicher Sportbootführerschein für Binnenschifffahrtsstraßen (SBF Binnen Motor) zum Führen von Sportbooten.

Sportbootführerschein See
Sportbootführerscheine See

Amtlicher Sportbootführerschein für Seeschifffahrtsstraßen (SBF See) berechtigt das Führen von Sportbooten auf See.

Sportküstenschifferschein
Sportküstenschifferscheine

Kurz SKS - hierbei handelt es sich um einen amtlichen Befähigungsnachweis und gilt auf allen Küstengewässern aller Meere.

Sportseeschifferschein
Sportseeschifferschein

Amtlicher Sportseeschifferschein zum Führen von Segel- und Motoryachten in allen Küstengewässern bis 30 Seemeilen.

Sporthochseeschifferschein
Sporthochseeschifferschein

Amtlicher Sporthochseeschifferschein berechtigt zum Führen von Segel- und Motoryachten in der weltweiten Fahrt.



Das Lernen bei Euch hat richtig Spaß gemacht, seit heute bin ich also Binnenschiffer! Ich habe richtig Lust bekommen auf mehr, mit dem SBF-See geht's jetzt weiter. Wir sehen uns, Viele Grüße.

Michael Huber aus Köln

Letzte Blog-Beiträge

Wo und wie kann ich U-Boot fahren?
Wo und wie kann ich U-Boot fahren?
Segeln lernen
Segeln lernen
Wie erlange ich einen internationalen Bootsführerschein?
Wie erlange ich einen internationalen Bootsführerschein?
Unterschied zwischen Binnengewässer und Seegewässer
Unterschied zwischen Binnengewässer und Seegewässer
>> Alle Blog-Beiträge