Im Rahmen der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. August 2005 ist unter anderem die Sportseeschifferscheinverordnung geändert worden und durch den neuen Absatz 7 ersetzt:
„Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) , das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) oder ein anderes nach der Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.“
Häufig gestellte Fragen:
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Frage: „Gilt die neue Regelung für alle Sportfahrzeuge mit Seefunkanlagen?“
Ja, uneingeschränkt.
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Frage: „Fallen „Charteryachten“ auch unter die neue Regelung?“
Ja. Bei Sportfahrzeugen über 12 Meter, die für „gewerbliche Zwecke“ eingesetzt werden, besteht ohnehin schon eine Ausrüstungspflicht mit Seefunkanlagen für die Teilnahme am Weltweiten Seenot und Sicherheitsfunksystem (GMDSS). Der Schiffsführer muss somit Inhaber eines ausreichenden Funkbetriebszeugnisses sein.
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Frage: „Muss immer der Schiffsführer über ein ausreichendes Seefunkzeugnis verfügen oder genügt es auch, wenn eine andere Person an Bord ist, die ein Seefunkzeugnis besitzt, das für die Bedienung der Seefunkanlage ausreicht?“
Der Schiffsführer muss Inhaber eines ausreichenden Seefunkzeugnisses sein – egal wer sonst noch an Bord ist und ebenfalls ein Funkzeugnis besitzt.
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Frage: „Genügt es, wenn die Seefunkanlage an Bord eines Sportfahrzeugs ausgeschaltet bleibt, weil der Führer des Sportfahrzeugs über kein oder nur über ein unzureichendes Seefunkzeugnis verfügt?“
Es genügt nicht, dass die Seefunkanlage ausgeschaltet bleibt. Sie muss von Bord genommen werden und die Frequenzzuteilungsurkunde muss an die Bundesnetzagentur – früher Regulierungsbehörde (Reg TP) – zurückgegeben werden. Der Verzicht auf eine Seefunkanlage bedeutet in jedem Fall einen Sicherheitsverlust, der keinesfalls in Kauf genommen werden sollte. Besser ist es immer, ein ausreichendes Funkbetriebszeugnis zu erwerben.
Die EU-Kommission hat 2003 entschieden, dass auch Funkanlagen auf Schiffen, die nicht dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegen, so auszulegen sind, dass eine fehlerfreie Funktion auf See sichergestellt ist. Dies bedeutet, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedingungen alle (!) betrieblichen Anforderungen des Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) erfüllt sein müssen und dass eine „klare und stabile Kommunikation …“ sichergestellt sein muss.
Beim Kauf einer Seefunkanlage ist daher stets darauf zu achten, dass diese die Forderungen der Entscheidung (2004/71/EG) erfüllt. Andernfalls erteilt die Bundesnetzagentur keine Frequenzzuteilung zum Betrieb der Seefunkstelle.