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Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

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Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) ist Bestandteil des deutschen Seeverkehrsrechts. Sie ergänzt die internationalen Kollisionsverhütungsregeln im deutschen Küstenbereich und auf landeinwärts führenden Seeschifffahrtsstraßen (u.a. Elbe, Weser, Nord-Ostsee-Kanal). In der Emsmündung gilt die Schifffahrtsordnung Emsmündung, die einen bilateralen Vertrag mit den Niederlanden umsetzt, in der die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung fast unverändert übernommen wird.

Wesentliche Bestandteile sind die Fahrregeln auf diesen Gewässern und die Vorschriften über die zu verwendenden und zu beachtenden Sichtzeichen und Schallsignale.

Die SeeSchStrO gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen, d.h. auch für Sportboot, die hier als Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Kleinfahrzeuge bezeichnet werden. Die SeeSchStrO wird von einer Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen ergänzt (s. Weblinks). Auf den Fahrwegen, die weiter landeinwärts führen, gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).

Übersicht Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

(SeeSchStrO vom 22. Oktober 1998; Stichworte in Klammern nur auszugsweise)

    Allgemeine Bestimmungen (Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Grundregeln)

    Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (Positionslaternen, Schallsignale, Regelungen für Kleinfahrzeuge)

    Schallsignale der Fahrzeuge (aufgehoben)

    Fahrregeln (Rechtsfahrgebot, Überholen, Begegnen, Fahrgeschwindigkeit, Fahrbeschränkungen und Fahrverbote)

    Ruhender Verkehr (Ankern, Anlegen und Festmachen, Vorbeifahren, Gefahrgut)

    Sonstige Vorschriften (Verhalten bei Schiffsunfällen, Fischerei, Fahrgastschiffe und Fähren)

    Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal

    Aufgaben von Bundesbehörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

    Bußgeld- und Schlussvorschriften

Anlagen

  • Anlage I: Schifffahrtszeichen
  • Anlage II: Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
  • Anlage III: Karte zum Geltungsbereich der SeeSchStrO