(+++ Stand: See-Sportverordnung Geändert durch Art. 128 G v. 21. 6.2005 I 1818 +++)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste See-Sportverordnung der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. See-Sportverordnung § 3
dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164
S. 15), soweit sie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die
Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) umgesetzt.
(+++ Textnachweis ab: 6. 9.2002 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.8.2002 I 3457 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und See-Sportverordnung Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 2
dieser V am 6.9.2002 in Kraft getreten. § 15 Abs. 1 Satz 4 tritt am 1.1.2008 in Kraft.
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Umsetzung der EGRL 25/94 (CELEX Nr: 394L0025) +++)
See-Sportverordnung
(3) Dieser Verordnung unterliegen
1. die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder, 2. die Personen, die Sportboote oder
Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten,
3. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder.
(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme
der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1
Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen See-Sportverordnung Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den
Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- Sportboote
Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und dafür verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind,
- große Sportboote
Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten
- kleine Sportboote
Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,
- Wassermotorräder
Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu
werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien,
- Vermietung
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das
Sportboot gewerbsmäßig nutzt,
- gewerbsmäßige Nutzung
der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
- anerkannte Klassifikationsgesellschaft
eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
Schiffsbesichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft.
Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß § 3 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der
CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind.
(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in
See-Sportverordnung Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.
(2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt gelten die
Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des §
5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.
(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.
(1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist
nach vorheriger Untersuchung möglich.
(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausgeschlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen
Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft ausgestattet ist. Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1.
(4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn
- das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder
- das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird.
Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.
(5) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und
Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.
(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden,
kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.
(1) Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades durch die Zulassungsbehörde voraus. Die Untersuchung erfolgt vor der erstmaligen
Vermietung sowie vor jeder See-Sportverordnung Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses. Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn der Saison der
Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen vorzuführen.
(2) Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotorrades kann auch einen
Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1 beauftragen. Auf das Auftragsverhältnis,
das zu begründen ist, sind die Vorschriften über Auftragsverhältnisse bei Schiffsbesichtigungen in Anlage 2 Abschnitt B Nr. 1, 3.2 bis 3.7 und 5 der Schiffssicherheitsverordnung entsprechend anzuwenden. Der Untersuchungsumfang muss
den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maßgabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.
(3) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersuchungsbescheinigung des
Besichtigers der See-Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen. Für die Erteilung des Bootszeugnisses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass die hierfür festgelegten
Untersuchungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die See-Berufsgenossenschaft oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Zulassungsbehörde
bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt werden. Hat die Zulassungsbehörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Untersuchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt
werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeugnisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersuchungsanforderungen verlangen oder eigene Untersuchungen durchführen.
(4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss enthalten:
- Name, Wohnsitz oder Sitz und - soweit vorhanden - Betriebsstätte des Antragstellers, bei natürlichen Personen auch Geburtstag und Geburtsort,
- Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein Bootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft für das Sportboot oder Wassermotorrad besitzt, besessen oder beantragt hat,
- Angaben über die Art des Sportbootes oder Wassermotorrades und die Personenzahl, die höchstens befördert werden soll,
- Angaben darüber, in welchem Fahrtgebiet das Sportboot oder Wassermotorrad benutzt werden soll.
(5) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotorrad erteilen. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die entgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Ausrüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht baumustergeprüft sind, werden einschließlich der im
Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau gleichermaßen
dauerhaft erreicht wird. Das gilt auch für Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
in die das Sportboot oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht wurde.
(6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Angaben nicht geändert haben, nur eine
entsprechende Versicherung zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterlagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4 und 6 verlangen.
Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
- die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
- ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
- die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
(1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige
Anzahl der zu befördernden Personen anbringen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt an den Außenseiten des Bugs der Sportboote die deutlich sicht- und lesbaren, mindestens zehn Zentimeter hohen Buchstaben des amtlichen
Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer schifffahrtspolizeilicher
Vorschriften des Bundes oder der Länder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der vermieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch
Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unternehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz
des Unternehmers dauerhaft anbringen.
(1) Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wassermotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Ein Sportboot oder Wassermotorrad, das sich nicht mehr in
verkehrssicherem Zustand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden.
(2) Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes
oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Untersuchung vorführen. Das Sportboot oder Wassermotorrad darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssicherheit erneut
bescheinigt worden ist. Eine erneute Vorführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades
bescheinigt hat.
(3) Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. Dem Antrag auf
Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison der
Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichtigung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unternehmers während der üblichen
Geschäfts- und Betriebszeit zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betreten der Betriebsstätte und die Besichtigung der
Sportboote oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes Sportboot
vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Aufnahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an
- Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen,
- Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades behindert sind,
- Kinder unter zwölf Jahren.
- An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot nicht übergeben werden.
(3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilowatt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Personen übergeben, die über die nach § 1 der
Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche
Fahrerlaubnis verfügen.
(4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
- ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang
hingewiesen werden,
- bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Nummer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,
- die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,
- die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist,
- ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist,
- bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezeiten, Strömungen) hingewiesen werden.
Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche Erklärung zu verlangen.
(6) Der Unternehmer hat an der
Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2.
(1) Ein Mieter darf ein
Sportboot oder Wassermotorrad nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlassen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass
- die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird,
- die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden,
- die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist,
- ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.
(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer
geschützten Stelle des Ufers anlegt.
Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die übergeordnete Wasser-
und Schifffahrtsdirektion auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen.
Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein
Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken
genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für Sportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im Sinne des § 2 Nr.
6 gewerbsmäßig genutzt werden, entsprechend anzuwenden.